Wann kommt eine IV-Abklärung in Frage?
Die IV anerkennt nur klar definierte, ausgeprägte Fehlbildungen. Dazu gehören zum Beispiel:
Ob die Ausprägung bei Ihrem Kind die Kriterien der IV erfüllt, lässt sich nur durch genaue Messungen beurteilen. Häufig gibt die Schulzahnärztin, der Schulzahnarzt oder die Hauszahnärztin den ersten Hinweis.
- Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalten
- Stark ausgeprägte Fehlentwicklungen von Ober- oder Unterkiefer
- Ausgeprägter offener Biss
- Nichtanlage mehrerer bleibender Zähne
Ablauf der Abklärung
Die Anmeldung bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons erfolgt durch Sie als Eltern. Wir beraten Sie gerne zum Vorgehen und zu den nötigen Unterlagen.
- Untersuchung von Zähnen, Kiefer und Biss
- Fotos, digitaler Scan und die nötigen Röntgenbilder
- Auswertung der Messwerte nach den Vorgaben der IV
- Erstellung des Berichts für die IV-Stelle
Unsicher, ob es eine Abklärung braucht?
Vereinbaren Sie eine erste Beratung. Wir klären mit Ihnen, ob eine IV-Abklärung sinnvoll ist.


Häufige Fragen
Bis zu welchem Alter ist eine Anmeldung bei der IV möglich?
Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen übernimmt die IV bis zum 20. Geburtstag. Eine frühzeitige Abklärung ist daher wichtig.
Was passiert, wenn die Kriterien nicht erfüllt sind?
Eine Behandlung ist trotzdem möglich. Die Kosten werden je nach Versicherungsdeckung von einer Zahnzusatzversicherung oder privat getragen. Wir erstellen Ihnen in jedem Fall einen transparenten Kostenplan.
Wer stellt fest, ob ein Geburtsgebrechen vorliegt?
Den Entscheid fällt die IV-Stelle auf Grundlage unseres kieferorthopädischen Berichts.
